Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Petrovic GmbH

1. Vertragsgrundlagen

1.1  Für alle vom Kunden erteilten Aufträge gelten als Vertrags­grundlage in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Ver­tragsabschlusses:

1.1.1   Unser Kostenvoranschlag

1.1.2   Die vorliegenden AGB

1.1.3   Die Auftragserteilung durch den Kunden

1.1.4   Uns zur Verfügung gestellte und anerkannte oder von uns ausgearbeitete Bau- und Konstruktionspläne

1.1.5   Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und Teil C (VOB/B und VOB/C).

Alle vorstehend genannten Vertragsgrundlagen gelten als sich gegenseitig ergänzende Beschreibungen der zu erbringenden Werksleistung. Darin aufgeführte Einzelleistungen sind auch dann Gegenstand der zu erbringenden Werksleistung, wenn sie nur in einem der aufgeführten Vertragsbestandteile darge­stellt oder beschrieben sind. Im Fall von Widersprüchen zwi­schen den genannten Vertragsgrundlagen gilt die Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung als Rangfolge.

1.2  Widersprechende bzw. vom Kunden vorgeschlagene Bedin­gungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zu­stimmung, andernfalls sie als ausgeschlossen gelten.

1.3  Der für die Durchführung der Arbeiten benötigte Baustrom sowie Wasser werden kostenlos vom Kunden zur Verfügung gestellt.

2. Kostenvoranschlag / Zusatzaufträge

2.1  Unsere Kostenvoranschläge sind für den Kunden unentgelt­lich.

Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an den Kostenvoranschlägen sowie allen von uns erstellten Zeich­nungen, Entwürfen, Vorschlägen und Aufstellungen ausdrück­lich vor. Diese Unterlagen sind für den Kunden individuell er­stellt und werden diesem persönlich anvertraut. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen sie Dritten von niemandem zugänglich gemacht werden.

2.2  Unsere Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumut­baren vorbehalten.

Mengen und Maße sind Circa-Werte. Ein tatsächlicher Mehr- oder Minderbedarf stellt somit keinen Mangel oder eine Ver­tragsverletzung dar, sondern führt lediglich zur Anpassung der Auftragssumme entsprechend der tatsächlichen Gegebenhei­ten.

Unsere Kostenvoranschläge bleiben, sofern nicht anders angegeben, zwei Monate verbindlich.

2.3  Zusätzliche bzw. nachträglich beauftragte Arbeiten, die nicht im Kostenvoranschlag enthalten sind, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2.4  Ein Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Es obliegt dem Kunden, den Kosten­voranschlag auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

2.5  Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen erge­ben, die über 15 % der Angebotssumme liegen, werden wir den Kunden unverzüglich davon unterrichten.

Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen unter 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforder­lich, und wir sind berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.

3. Preise

3.1  Die gültigen Preise sind den aktuellen Kostenvoranschlägen zu entnehmen.

3.2  Alle genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Um­satzsteuer.

3.3  Unseren Kostenvoranschlägen liegen die zum Zeitpunkt der Abgabe gültigen Tariflöhne und Materialpreise zugrunde. Ihre Änderung berechtigt uns zu entsprechenden Preisanpassun­gen.

3.4  Sofern bei der Auftragserteilung nicht anders vereinbart, wird die beauftragte Werksleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.

4. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

4.1  Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen zu legen. Diese sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu begleichen.

4.2  Schlussrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne jegli­chen Abzug zu be­gleichen. Ein Skontoabzug ist vorab zu ver­einbaren.

4.3  Alle anderen Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jegli­chen Abzug zu begleichen.

4.4  Ohne eine gesonderte Skontovereinbarung ist ein Skontoab­zug nicht zulässig. Ist ein Skonto vereinbart, darf er nur von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden, nicht jedoch bei Abschlagsrechnungen.

4.5  Bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir berechtigt, Verzugs­zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz sowie Bearbeitungsgebühren in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnung zu berechnen.

4.6  Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso­kosten, sowie Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltsgebühren zu bezahlen.

5. Gewährleistung

5.1  Auf die durchgeführten Arbeiten geben wir gemäß BGB eine Gewährleistung von 5 Jahren (VOB nur 3 Jahre).

5.2  Der Abzug eines Sicherheitseinbehaltes wird durch die unter 5.1 übernommene Garantie ausgeschlossen.

5.3  Der Kunde hat unmittelbar bei Abnahme der Werksleistung diese dahingehend zu überprüfen, ob Mängel bestehen, ob eine Beschaffenheitsabweichung vorliegt oder die Werksleis­tung anders als vereinbart erbracht wurde.

Der Kunde hat die offensichtlichen Mängel bzw. offensichtli­chen Abweichungen innerhalb einer Frist von 3 Tagen (bei Unternehmern) bzw. von 14 Tagen (bei Privatleuten) nach Ab­nahme uns gegenüber schriftlich (per Post, Fax oder Email) mitzuteilen. Eine mündliche Mitteilung reicht zur Einhaltung der Frist nicht.

Tritt der Mangel oder die Abweichung erst später in Erschei­nung, beginnt die Frist zur Mitteilung mit offensichtlicher Er­kennbarkeit des Mangels oder der Abweichung. Ist der Kunde Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Vo­raussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbeson­dere für den Mangel / die Abweichung an sich, für den Zeit­punkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Rüge.

5.4  Wird der Mangel / die Abweichung vom Kunden weder frist- noch formgemäß angezeigt, ist die Geltendmachung des Ge­währleistungsanspruches hierfür ausgeschlossen, es sei denn, uns kann hinsichtlich des Mangels / der Abweichung Arglist vorgeworfen werden.

5.5  Für ordnungsgemäß gerügte Mängel der von uns erbrachten Werksleistung leisten wir Gewähr durch Nachbesserung.

5.6  Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.7  Längstens 10 Tage nach Fertigstellung gelten unsere Leistun­gen, zu denen uns keine Mängelrügen zugegangen oder ein einvernehmliches Mängelprotokoll verfasst worden sind, als abgenommen und genehmigt.

5.8  Sind Mängel nur bei einem Teil der Leistung aufgetreten, kann der Kunde auch nur diesen Teil und nicht die gesamte Leis­tung als mangelhaft beanstanden.

5.9  Für indirekte Schäden wird die Haftung ausgeschlossen.

6. Sonstiges

6.1  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB unser Firmensitz. Für Nichtkaufleute gilt die gesetzli­che Regelung.

6.2  Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6.3  Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall sind die Vertrags­parteien verpflichtet, diejenigen ganz oder teilweise unwirksa­men Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem ange­strebten Vertragszweck am nächsten kommen.

Stand: Juni 2015

Aktualisierung zu Punkt 4. und Punkt 5. in Bearbeitung. Bis dahin gelten die im Kostenvoranschlag genannten Regelungen.