1. Vertragsgrundlagen
1.1 Für alle vom Kunden erteilten Aufträge gelten als Vertragsgrundlage in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:
1.1.1 Unser Kostenvoranschlag
1.1.2 Die vorliegenden AGB
1.1.3 Die Auftragserteilung durch den Kunden
1.1.4 Uns zur Verfügung gestellte und anerkannte oder von uns ausgearbeitete Bau- und Konstruktionspläne
1.1.5 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und Teil C (VOB/B und VOB/C).
Alle vorstehend genannten Vertragsgrundlagen gelten als sich gegenseitig ergänzende Beschreibungen der zu erbringenden Werksleistung. Darin aufgeführte Einzelleistungen sind auch dann Gegenstand der zu erbringenden Werksleistung, wenn sie nur in einem der aufgeführten Vertragsbestandteile dargestellt oder beschrieben sind. Im Fall von Widersprüchen zwischen den genannten Vertragsgrundlagen gilt die Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung als Rangfolge.
1.2 Widersprechende bzw. vom Kunden vorgeschlagene Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, andernfalls sie als ausgeschlossen gelten.
1.3 Der für die Durchführung der Arbeiten benötigte Baustrom sowie Wasser werden kostenlos vom Kunden zur Verfügung gestellt.
2. Kostenvoranschlag / Zusatzaufträge
2.1 Unsere Kostenvoranschläge sind für den Kunden unentgeltlich.
Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an den Kostenvoranschlägen sowie allen von uns erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Vorschlägen und Aufstellungen ausdrücklich vor. Diese Unterlagen sind für den Kunden individuell erstellt und werden diesem persönlich anvertraut. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen sie Dritten von niemandem zugänglich gemacht werden.
2.2 Unsere Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
Mengen und Maße sind Circa-Werte. Ein tatsächlicher Mehr- oder Minderbedarf stellt somit keinen Mangel oder eine Vertragsverletzung dar, sondern führt lediglich zur Anpassung der Auftragssumme entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten.
Unsere Kostenvoranschläge bleiben, sofern nicht anders angegeben, zwei Monate verbindlich.
2.3 Zusätzliche bzw. nachträglich beauftragte Arbeiten, die nicht im Kostenvoranschlag enthalten sind, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.
2.4 Ein Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Es obliegt dem Kunden, den Kostenvoranschlag auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
2.5 Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen ergeben, die über 15 % der Angebotssumme liegen, werden wir den Kunden unverzüglich davon unterrichten.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen unter 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, und wir sind berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
3. Preise
3.1 Die gültigen Preise sind den aktuellen Kostenvoranschlägen zu entnehmen.
3.2 Alle genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.3 Unseren Kostenvoranschlägen liegen die zum Zeitpunkt der Abgabe gültigen Tariflöhne und Materialpreise zugrunde. Ihre Änderung berechtigt uns zu entsprechenden Preisanpassungen.
3.4 Sofern bei der Auftragserteilung nicht anders vereinbart, wird die beauftragte Werksleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.
4. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
4.1 Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen zu legen. Diese sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu begleichen.
4.2 Schlussrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Ein Skontoabzug ist vorab zu vereinbaren.
4.3 Alle anderen Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeglichen Abzug zu begleichen.
4.4 Ohne eine gesonderte Skontovereinbarung ist ein Skontoabzug nicht zulässig. Ist ein Skonto vereinbart, darf er nur von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden, nicht jedoch bei Abschlagsrechnungen.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz sowie Bearbeitungsgebühren in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnung zu berechnen.
4.6 Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkassokosten, sowie Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltsgebühren zu bezahlen.
5. Gewährleistung
5.1 Auf die durchgeführten Arbeiten geben wir gemäß BGB eine Gewährleistung von 5 Jahren (VOB nur 3 Jahre).
5.2 Der Abzug eines Sicherheitseinbehaltes wird durch die unter 5.1 übernommene Garantie ausgeschlossen.
5.3 Der Kunde hat unmittelbar bei Abnahme der Werksleistung diese dahingehend zu überprüfen, ob Mängel bestehen, ob eine Beschaffenheitsabweichung vorliegt oder die Werksleistung anders als vereinbart erbracht wurde.
Der Kunde hat die offensichtlichen Mängel bzw. offensichtlichen Abweichungen innerhalb einer Frist von 3 Tagen (bei Unternehmern) bzw. von 14 Tagen (bei Privatleuten) nach Abnahme uns gegenüber schriftlich (per Post, Fax oder Email) mitzuteilen. Eine mündliche Mitteilung reicht zur Einhaltung der Frist nicht.
Tritt der Mangel oder die Abweichung erst später in Erscheinung, beginnt die Frist zur Mitteilung mit offensichtlicher Erkennbarkeit des Mangels oder der Abweichung. Ist der Kunde Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbesondere für den Mangel / die Abweichung an sich, für den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Rüge.
5.4 Wird der Mangel / die Abweichung vom Kunden weder frist- noch formgemäß angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches hierfür ausgeschlossen, es sei denn, uns kann hinsichtlich des Mangels / der Abweichung Arglist vorgeworfen werden.
5.5 Für ordnungsgemäß gerügte Mängel der von uns erbrachten Werksleistung leisten wir Gewähr durch Nachbesserung.
5.6 Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.7 Längstens 10 Tage nach Fertigstellung gelten unsere Leistungen, zu denen uns keine Mängelrügen zugegangen oder ein einvernehmliches Mängelprotokoll verfasst worden sind, als abgenommen und genehmigt.
5.8 Sind Mängel nur bei einem Teil der Leistung aufgetreten, kann der Kunde auch nur diesen Teil und nicht die gesamte Leistung als mangelhaft beanstanden.
5.9 Für indirekte Schäden wird die Haftung ausgeschlossen.
6. Sonstiges
6.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB unser Firmensitz. Für Nichtkaufleute gilt die gesetzliche Regelung.
6.2 Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, diejenigen ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten Vertragszweck am nächsten kommen.
Stand: Juni 2015
Aktualisierung zu Punkt 4. und Punkt 5. in Bearbeitung. Bis dahin gelten die im Kostenvoranschlag genannten Regelungen.